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01Jun96 - AUT


Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten


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Langtitel

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
StF: BGBl. Nr. 263/1996 (NR: GP XX RV 102 AB 154 S. 25. BR: AB 5174 S. 613.)

Änderung

BGBl. I Nr. 134/2011 (NR: GP XXIV RV 1523 AB 1536 S. 135. BR: AB 8622 S. 803.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Text

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Internationales Gericht

§ 1. Der Begriff „Internationales Gericht" im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

    1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993,BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,

    2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und

    3. den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,

einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

Allgemeiner Grundsatz

§ 2. (1) Die österreichischen Behörden, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Gericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie des Statuts und der Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtes umfassend zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, dem Internationalen Gericht in Österreich vorhandene Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verstößen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten sowie Beschuldigte zu überstellen und Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen.

(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, finden das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) sinngemäß Anwendung.

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes

§ 3. (1) Das Internationale Gericht nach § 1 Z 1 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, die seit dem 1. Jänner 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschließlich ihres Luftraums und ihres Küstenmeers, begangen wurden.

(2) Das Internationale Gericht nach § 1 Z 2 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen im Hoheitsgebiet von Ruanda einschließlich des Luftraums begangene Akte des Völkermords und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, sowie für die Verfolgung und Bestrafung von ruandischen Staatsangehörigen, denen solche im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten Ruandas begangene Akte und Verstöße zur Last liegen. Die Zuständigkeit besteht für Handlungen, die zwischen dem 1. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1994 begangen wurden.

(3) Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die vom Internationalen Gericht nach § 1 Z 1 zu verfolgen sind, gelten die in den Artikeln 2 bis 5 des Statuts dieses Gerichtes umschriebenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

(4) Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die vom Internationalen Gericht nach § 1 Z 2 zu verfolgen sind, gelten die in den Artikeln 3 und 4 des Statuts dieses Gerichtes umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verletzungen nach Artikel 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, in der Fassung des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977, BGBl. Nr. 527/1982.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 4. (1) Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes nicht ausgeschlossen.

(2) Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

(3) Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat das österreichische Gericht alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.

(4) Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß fortzusetzen, wenn

    1. der Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,

    2. das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder

    3. das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Überstellung österreichischer Staatsbürger

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.

Verkehr mit dem Internationalen Gericht

§ 6. (1) Der Verkehr mit dem Internationalen Gericht findet grundsätzlich unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten statt. Erledigungsakte sind auch dann unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Internationalen Gericht zu übermitteln, wenn die Ersuchschreiben des Internationalen Gerichtes den österreichischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf anderem Weg zugekommen sind.

(2) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an das Internationale Gericht gerichtete Ersuchschreiben und Mitteilungen sowie die Erledigungsakten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.

(3) In dringenden Fällen und im Rahmen kriminalpolizeilicher Amtshilfe ist der unmittelbare Verkehr der österreichischen Behörden mit dem Internationalen Gericht oder der Verkehr im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL zulässig.

(4) Den Ersuchschreiben und Beilagen sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache anzuschließen. Erledigungen von Ersuchen und Sachverhaltsdarstellungen zum Anbot der Überstellung sind nur auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes zu übersetzen.

Vorrechte und Immunitäten

§ 7. (1) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.

(2) Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln V und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, eingeräumt werden.

Freies Geleit

§ 8. (1) Personen, die vom Internationalen Gericht aus dem Ausland geladen worden sind, um vor diesem Gericht zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Gerichtes erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet der Republik Österreich. Sie dürfen im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.

(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung ist aber zulässig, wenn die geladene Person die für die Durchreise angemessene Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet überschreitet, obwohl sie das Gebiet der Republik Österreich tatsächlich verlassen hätte können.

(3) Das freie Geleit entfällt, wenn das Internationale Gericht um die Festnahme der geladenen Person nach §§ 15 oder 16 ersucht.

2. TEIL
Besondere Bestimmungen

ERSTER ABSCHNITT
Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen Gerichtes in Österreich

§ 9. (1) Das Internationale Gericht ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen Augenschein und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermittlungen im voraus mitgeteilt wurde und bei der Durchführung der Ermittlungen vom Internationalen Gericht Zwangsmaßnahmen weder angewendet noch angedroht werden. Einer besonderen Zustimmung zur Dienstverrichtung der Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Gerichtes in Österreich bedarf es in diesen Fällen nicht.

(2) Das Internationale Gericht ist befugt, Verhandlungen in Österreich durchzuführen, es sei denn, daß der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dem wegen schwerwiegender, die Sicherheit der Republik Österreich oder des Internationalen Gerichtes betreffender Bedenken widerspricht.

(3) Die österreichischen Behörden haben die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Gerichtes bei ihren selbständigen Tätigkeiten in Österreich zu unterstützen. Sie dürfen hiebei Zwangsmaßnahmen nur ergreifen, wenn ein schriftliches Rechtshilfeersuchen vorliegt und die begehrte Rechtshilfe vom österreichischen Gericht angeordnet wurde. Zulässigkeit und Durchsetzung solcher Zwangsmaßnahmen richten sich nach österreichischem Recht.

ZWEITER ABSCHNITT
Rechtshilfe
Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

§ 10. (1) Die Rechtshilfe für das Internationale Gericht ist nach den in Österreich geltenden Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.

(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Einhaltung bestimmter Formvorschriften ist dann zu entsprechen, wenn dies mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar ist. Die Teilnahme des Verteidigers an allen Rechtshilfehandlungen sowie die Ton- oder Bildaufzeichnung derselben sind immer zu gestatten, wenn dies vom Internationalen Gericht begehrt wird.

(3) Die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Gerichtes sind auf ihr Ersuchen von Ort und Zeitpunkt der Rechtshilfehandlungen zu verständigen. Sie können auch ohne besondere Bewilligung an der Erledigung des Rechtshilfeersuchens teilnehmen und mitwirken.

(4) Die Erledigung eines Ersuchens des Internationalen Gerichtes um kriminalpolizeiliche Erhebungen oder Auskünfte kann auch ohne Befassung des Gerichtes durch das Bundesministerium für Inneres nach österreichischem Recht vorgenommen werden.

Ladung von Personen

§ 11. (1) Das Internationale Gericht ist befugt, Personen in Österreich Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen.

(2) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor das Internationale Gericht geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen Vorschuß auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuß ist zurückzufordern, wenn der Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Gericht fernbleibt oder seinen Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Akteneinsicht und Übermittlung von Aktenabschriften

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) Unterliegen die Akten besonderen Geheimhaltungsvorschriften oder betreffen sie die Sicherheit des Staates, insbesondere im Zusammenhang mit militärischen Erkenntnissen, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit der sachlich in Betracht kommenden obersten Verwaltungsbehörde vor der Akteneinsicht oder der Übermittlung der Aktenabschriften zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen die Interessen an der Übersendung von Beweismitteln für die internationale Strafverfolgung beträchtlich überwiegen. Ist dies der Fall, so ist das Internationale Gericht um Zusicherung der Geheimhaltung und um Bekanntgabe zu ersuchen, in welcher Weise die Geheimhaltung gewahrt werden wird.

(3) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gegebene Zusicherung für die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen als ausreichend zu betrachten ist. Die Akteneinsicht oder die Übermittlung von Aktenabschriften ist abzulehnen, wenn die Geheimhaltung nicht gewährleistet werden kann und für den Fall der Offenbarung zu besorgen ist, daß die Sicherheit des Staates oder andere durch besondere Geheimhaltungsvorschriften geschützte Interessen verletzt werden könnten.

DRITTER ABSCHNITT
Fahndung

§ 13. (1) Ersucht das Internationale Gericht um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtes, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an das Internationale Gericht auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 1 ARHG zuständigen Gerichtes kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, daß sie sich in Österreich aufhält.

(2) Wird eine vom Internationalen Gericht gesuchte Person in Österreich ausgeforscht oder festgenommen, so hat das Bundesministerium für Inneres dies im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL dem Internationalen Gericht mitzuteilen.

VIERTER ABSCHNITT
Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung
Anbot der Überstellung

§ 14. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.

(3) Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Vorläufige Überstellungshaft

§ 15. (1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) Der Untersuchungsrichter hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

§ 16. (1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichtes auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichtes um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren einzuleiten sowie, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet, deren Festnahme zu veranlassen, über sie die Überstellungshaft zu verhängen und ihre Überstellung anzuordnen. Im übrigen sind auf die Überstellungshaft von den Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft die §§ 176, 178, 179 Abs. 1 bis 4 und 183 bis 189 sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung hat der Untersuchungsrichter die festgenommene Person unverzüglich von der vor dem Internationalen Gericht erhobenen Anklage oder den erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen mit der gesuchten Person, so sind geeignete Erhebungen zu veranlassen oder ist das Internationale Gericht um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen.

(3) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Überstellungsverfahrens oder die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung abgelehnt werden, steht der Staatsanwaltschaft die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

(4) Die Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht hat innerhalb von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft zu erfolgen. Ein inländisches Straf- oder Auslieferungsverfahren steht der Übergabe nicht entgegen. Die Vorlage urschriftlicher Überstellungsunterlagen durch das Internationale Gericht ist nicht erforderlich.

(5) Der Untersuchungsrichter hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen,

    1. wenn das Internationale Gericht darum ersucht oder sein Ersuchen sonst widerruft,

    2. wenn festgestellt wird, daß die festgenommene Person allem Anschein nach mit der gesuchten Person nicht ident ist, oder

    3. nach Ablauf von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft, wenn innerhalb dieser Frist keine Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht erfolgt.

Übergabe an das Internationale Gericht

§ 17. (1) Der Untersuchungsrichter hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

(2) Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.

(3) Der Untersuchungsrichter hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.

Durchbeförderung

§ 18. (1) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes oder eines Staates, der die Vollstreckung einer von diesem Gericht verhängten Strafe übernommen hat, werden Personen durch Österreich durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.

(2) Über die Durchbeförderung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Gegen die Bewilligung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

FÜNFTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafvollstreckung
Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraumes der Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden Personen beschränkt werden.

(2) Die vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen. Auf den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Gerichtes die für den Strafvollzug geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.

Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

§ 20. (1) Hat das Internationale Gericht bestimmt, daß ein Verurteilter die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht es, den Verurteilten zum Strafvollzug zu übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach § 19 Abs. 1 entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist dem Internationalen Gericht mit dem Ersuchen zu übermitteln, Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten den österreichischen Behörden vorzuschlagen. Die mit der Durchführung der Übernahme des Verurteilten befaßten österreichischen Behörden haben das Einvernehmen mit den Organen des Internationalen Gerichtes und den ausländischen Behörden zu pflegen.

(4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehl zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern das Internationale Gericht keine andere Entscheidung trifft.

(5) Werden in Österreich Personen festgenommen, die aus dem Vollzug einer vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe geflohen sind, so ist bei der Überstellung dieser Personen in den Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, nach den Bestimmungen über die Überstellung von Personen an das Internationale Gericht vorzugehen.

Spezialität der Vollstreckung

§ 21. (1) Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Gerichtes wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Gerichtes nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.

(2) Die Spezialität der Vollstreckung steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen, wenn

    1. sich die Person nach ihrer Entlassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,

    2. die Person das Gebiet der Republik Österreich auf welche Weise auch immer verläßt und freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird oder

    3. das Internationale Gericht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.

Berichte über den Strafvollzug

§ 22. Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Gericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesminister für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluß der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesminister für Justiz ist umgehend zu berichten, wenn der Strafgefangene vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft geflohen ist oder wenn die Vollstreckung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Bedingte Entlassung und Begnadigung

§ 23. (1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.

(2) Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.

(3) Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.

Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

§ 24. (1) Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.

(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.

(3) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.

Beendung des Strafvollzuges

§ 25. (1) Teilt das Internationale Gericht mit, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenpolizeilicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlaß besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.

(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des § 21 zulässig.

SECHSTER ABSCHNITT
Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes

§ 26. Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Gerichtes begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten bei Klagen des Opfers gegen den Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

§ 27. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(1a) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.


[Federal Gazette Reference: Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 13. Juni 1996, 87. Stück, 263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichte (NR: GP XX RV 102 AB 154 S. 25. BR: AB 5174 S. 613.), pp. 2237-2244]

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