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13Jul94 - AUT


BGH Entscheidung über die Zuständigkeit im Fall Staatsanwaltschaft Dusko Cvjetkovic


Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.1994

Geschäftszahl

15Os99/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 26 Vr 1335/94 anhängigen Strafsache gegen Dusko C***** wegen des Verbrechens des Völkermordes nach _ 321 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.Juni 1994, AZ 9 Bs 195/94 (GZ 26 Vr 1335/94-30) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Dusko C***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg führt seit Anfang April 1994 gegen den seit März 1993 in Österreich aufhältigen und zuletzt als Küchengehilfe in P***** (Bundesland Salzburg) beschäftigt gewesenen bosnischen Staatsangehörigen Dusko C***** Erhebungen wegen des Verdachtes des Völkermordes nach _ 321 StGB (ON 2 und 3). Nachdem der Verdächtige am 19.Mai 1994 um 8,45 Uhr anläßlich einer Vorsprache im Gemeindeamt P***** von Sicherheitsbeamten "gem. _ 175/2 StPO vorläufig festgenommen" und gegen ihn wegen Verdachtes "gem. 321, 75, 169 u.a. StGB Strafanzeige" an die Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet worden war (ON 4), erließ der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg über Antrag des öffentlichen Anklägers am 20.Mai 1994 zum Verfahren AZ 26 Vr 1335/94 Haftbefehl "gem. _ 175 Abs 2 StPO wegen _ 75

StGB und andere Delikte" (ON 5 iVm 1 verso), leitete am 21.Mai 1994 die Voruntersuchung "wegen 321, 75, 169 StGB" ein und verhängte am selben Tag über den Beschuldigten die Untersuchungshaft gemäß _ 180 Abs 7 StPO, wobei er diesen Beschluß bis längstens 1.Juni 1994 für wirksam erklärte (ON 10 iVm 1 und 171); inzwischen fanden Haftverhandlungen am 1.Juni und am 1.Juli 1994 statt (ON 18 und S 1 e).

Nach dem Inhalt des Beschlusses vom 21.Mai 1994 ist Dusko C***** dringend verdächtig, die Verbrechen des Völkermordes, des Mordes und der Brandstiftung nach den 321, 75 und 169 StGB dadurch begangen zu haben, daß er "am 14.7.1992 als Kommandant oder Führender einer militanten Gruppe bosnischer Serben in dem von Moslems bewohnten Teil des bosnischen Dorfes K***** in der Absicht einfiel, die dort lebenden muslimischen Bosnier wegen ihrer Zugehörigkeit zur muslimischen Kirche und wegen ihres Volksstammes ganz oder teilweise durch Tötung, durch Zufügung schwerer körperlicher (zu ergänzen: _ 84 Abs 1) oder seelischer Schäden und durch Niederbrennen ihrer Häuser zu vernichten, wobei er selbst mit einem Sturmgewehr den Senad H***** erschoß, Rasim H***** mit Draht an den Händen fesselte und diesen in ein KZ (K*****) verschleppte und in der Folge die Plünderung und das Anzünden der Häuser der Moslems in K***** veranlaßte".

Der dagegen vom Beschuldigten sogleich beim Untersuchungsrichter zu Protokoll gegebene Beschwerde (mit der Behauptung, er sei völlig unschuldig und die Anschuldigungen seien aus der Luft gegriffen - 171) gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 1.Juni 1994, AZ 9 Bs 195/94 (Telekopie ON 20, Beschlußausfertigung ON 30) einerseits unter Bejahung sowohl der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß _ 65 Abs 1 Z 2 StGB für alle dem Beschuldigten zur Last liegenden Straftaten als auch des dringenden Tatverdachtes und des herangezogenen Haftgrundes (weil zumindest Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist), andererseits unter Verneinung dessen Substituierbarkeit und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht Folge und stellte fest, daß der angefochtene Beschluß gesetzmäßig ist.

Dagegen erhob der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht eine Grundrechtsbeschwerde mit dem Antrag (325), den bekämpften Beschluß "dergestalt abzuändern, daß der Beschwerde gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 21.5.1994 stattgegeben wird, und die Verhängung der Untersuchungshaft als gesetzwidrig festgestellt wird". Den Beschwerdeausführungen (laut Punkt 2.) zufolge wird der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz zwar global und undifferenziert "in seiner Gesamtheit" angefochten, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit erachtet sich der Beschuldigte hingegen konkret nur dadurch verletzt, daß gegen ihn "die Untersuchungshaft insbesondere deshalb nicht hätte verhängt werden dürfen, da der [gemeint: die] Republik Österreich zur Aburteilung der mir vorgeworfenen, angeblich im Kriegsgebiet K*****, Gemeinde Z*****, [zu ergänzen: verübten Straftaten] nicht zuständig ist". Unter Punkt 4. der Beschwerdeschrift wird "vorsichtshalber" auch noch vorgebracht, "daß die mir vorgeworfenen Straftaten nach der zum Zeitpunkt der Tat anzuwendenden miliärischen Ordnung, infolge Kriegsrechtes, auch nicht strafbar gewesen wären". Zum dringenden Tatverdacht und/oder zum herangezogenen Haftgrund wird in der Grundrechtsbeschwerde nichts Substantielles ausgeführt.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Der Beschwerdeeinwand, der Gerichtshof zweiter Instanz verweise in der Frage der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Verfolgung der in Rede stehenden Straftaten auf _ 64 Abs 1 Z 6 StGB, woraus sich deren Zuständigkeit gemäß _ 65 Abs 1 Z 2 StGB ergebe, verkennt, daß der bekämpfte Beschluß die Kompetenz der inländischen Gerichtsbarkeit nach wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Linz (in der ua Ausführungen in bezug auf _ 64 Abs 1 Z 6 StGB enthalten sind) ausdrücklich nur aus _ 65 Abs 1 Z 2 StGB ableitet (269 letzter Absatz). Demnach bedürfen die zu _ 64 Abs 1 Z 6 StGB angestellten Beschwerdeüberlegungen (Punkt 3.a der Beschwerdeschrift) im Rahmen der vorliegenden Grundrechtsbeschwerdeerledigung keiner sachlichen Erwiderung und können somit auf sich beruhen.

Gemäß der (hier allein zu beachtenden) Bestimmung des _ 65 Abs 1 Z 2 StGB gelten für andere als die in den (vorliegend nicht aktuellen) 63 und 64 StGB bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, sofern die Taten auch durch Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze, wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wurde und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.

Alle diese in der vorbezeichneten Norm statuierten wesentlichen Voraussetzungen treffen auf den Beschuldigten Dusko C***** zu:

Im Sinne des geforderten "Prinzips der identen Norm" (vgl Leukauf-Steininger Komm2 _ 65 RN 1) enthält das zur Tatzeit (14.Juli 1992) auch am Tatort (Republik Bosnien und Herzegowina) ohne größere Modifikationen (vgl Hollweg, Das neue Internationale Tribunal der UNO und der Jugoslawienkonflikt, in DJZ 48-1993, 20, 985) geltende jugoslawische Strafgesetzbuch vom 2.März 1951 in der Fassung vom 30. Juni 1959 korrespondierende Straftatbestände (vgl Munda, Das Jugoslawische Strafgesetzbuch 2.Auflage Berlin 1961, 57 f und 100 sowie Mezger/Schönke/Jeschek, Das ausländische Strafrecht der Gegenwart 1.Band, 415 ff und 439), und zwar für Völkermord im Art 124 ("Genocidium"), für Mord im Art 135 ("Tötung") und für Brandstiftung im Art 268 ("Lebens- und Vermögensgefährdung durch eine gemeingefährliche Handlung").

Zufolge einer vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz (Wien) vom 17.Juni 1994 (ON 45) ist der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit Bosnien-Herzegowina seit dem Ausbruch der kriegerischen Handlungen in diesem Staat zum Erliegen gekommen und es bestehen derzeit mit den Justizbehörden des genannten Staates keine Post-, Telefon- oder Fernschreibverbindungen, weshalb ihnen die Auslieferung des Beschuldigten gar nicht angeboten werden kann. Demnach ist seine Auslieferung derzeit aufgrund der (auch allgemein bekannten) bestehenden tatsächlichen Hindernisse nicht möglich.

Die Konvention über die Verhütung und Bekämpfung des Völkermordes (Genozid-Konvention) vom 9.Dezember 1958, BGBl 91/1958 (der auch Jugoslawien beigetreten ist - 377 BlgNR 8.GP 7 -) sieht im Art VII vor, daß Völkermord und die sonstigen im Art III angeführten Handlungen bei der Auslieferung nicht als politische Straftaten angesehen werden. Daraus folgt, daß der Auslieferung des Dusko C***** in den Heimatstaat weder Art noch Eigenschaft der angelasteten Taten entgegenstehen, sondern lediglich - wie dargelegt - der Umstand, daß derzeit dort "eine geordnete Strafrechtspflege" nicht stattfinden kann. Art VI der Genozid-Konvention, wonach Personen, denen Völkermord oder eine sonstige der in Art III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt werden, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, setzt den ihm immanenten Grundgedanken nach voraus, daß im Tatortstaat eine funktionierende Strafgerichtsbarkeit (und darauf basierend die Möglichkeit einer justizförmigen Auslieferung des Verdächtigen dorthin) gegeben ist, zumal andernfalls - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Genozid-Konvention bestand kein internationales Strafgericht - sich die den Intentionen der Konvention geradezu diamentral zuwiderlaufende Folgerung ergäbe, daß ein des Völkermordes oder sonstiger im Art III der Konvention aufgezählter Handlungen Verdächtiger bei nicht funktionierender Strafgerichtsbarkeit im Tatortstaat und Nichtbestehen eines internationalen Strafgerichtes (oder Nichtanerkennung dieser Gerichtsbarkeit durch einen Vertragsstaat) überhaupt nicht verfolgt würde. Diese geradezu selbstverständliche Prämisse funktionierender Strafgerichtsbarkeit im Tatortstaat liegt ersichtlich auch den Ausführungen von Ermacora (Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 213) und von Liebscher (WK _ 321 Rz 33) zugrunde, auf die sich der Beschwerdeführer stützen zu können vermeint.

Der unter Punkt 4. der Beschwerdeschrift "vorsichtshalber" erhobene Einwand, daß die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zum Zeitpunkt der Tat "infolge Kriegsrechtes" nicht strafbar gewesen seien, hinwieder setzt sich glattweg über den (in der Grundrechtsbeschwerde gar nicht bestrittenen, nach der Aktenlage begründeten - 12, 51 f, 59 f, 97 f, 107 ff, 157 f, ON 21 und S 351 -) dringenden Verdacht hinweg, daß sich die inkriminierten Gewalttaten des Beschuldigten ausschließlich gegen unbewaffnete muslimische Zivilpersonen des Ortes K***** gerichtet haben und demzufolge durch kein "Kriegsrecht" gerechtfertigt werden können (vgl ua die vier Genfer Rot-Kreuz-Abkommen vom 12.August 1949 samt Zusatzprotokollen vom 8.Juli 1977, deren Weiteranwendung von Bosnien-Herzegowina am 6. März 1992 bzw am 8.Oktober 1991 erklärt wurde; ferner die Haager Abkommen über das Landkriegsrecht), sodaß - der Beschwerde zuwider - der Grundsatz "nulla poena sine lege" vorliegend gar nicht zutrifft.

Der Befürchtung des - im Heimatstaat als Kriegsverbrecher registrierten (159 und 351) - Beschwerdeführers, es könnten gegen ihn drei Verfahren wegen derselben Straftat durchgeführt werden, und zwar "in Österreich, am Tatort und am Internationalen Gerichtshof", wurde durch Art 10 des Statutes des Internationalen Tribunals zur Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen, die nach dem 1. Jänner 1991 im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (Resolution des Sicherheitsrates 827 [1993]), begegnet, wonach eine Person, die von einem nationalen Gericht für Handlungen verurteilt wurde, danach vom Internationalen Tribunal nur dann verurteilt werden kann, ... wenn das Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht unparteiisch oder unabhängig war, darauf gerichtet war, den Angeklagten vor internationaler Strafgerichtsbarkeit zu schützen oder der Fall nicht sorgfältig verfolgt wurde (vgl Hollweg aaO 984 rechte Spalte und Graefrath, Jugoslawientribunal in NJ 47-1993, 435 Anm 29 und 436 rechte Spalte). Daß aber dem in Österreich geführten Verfahren einer dieser Mängel anhaften könnte, wurde nicht einmal behauptet. Für den Fall allfälliger späterer Verfolgung des Beschwerdeführers in Bosnien-Herzegowina hinwieder ist durch die - dem _ 66 StGB inhaltlich entsprechende - Bestimmung des Art 96 des Jugoslawischen Strafgesetzbuches (Munda aaO 48) vorgesorgt, wonach eine Strafe, die der Täter nach dem Urteil eines ausländischen Gerichtes wegen derselben strafbaren Handlung verbüßt hat, auf die vom inländischen (hier: bosnisch-herzegowinischen) Gericht verhängte Strafe angerechnet wird.

Da sohin Dusko C***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen.

Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (_ 8 GRBG).


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