Crime of Aggression
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09Apr14 - AUT


Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage (28 der Beilagen): Änderung des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression


Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (28 der Beilagen): Änderung des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, seine Änderung bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Änderung des Statuts hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung des Statuts im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass diese Änderung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung des Statuts keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Verabschiedung des Statuts in Rom im Jahr 1998, dessen Inkrafttreten 2002 und die damit einhergehende Schaffung des IStGH stellen Meilensteine in der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen dar. Dennoch bleiben gewisse Lücken der völkerrechtlichen Strafbarkeit bestehen. So ist der IStGH derzeit gemäß Art. 5 des Statuts zwar grundsätzlich für die Verfolgung des Verbrechens der Aggression zuständig, kann die Gerichtsbarkeit aber nicht ausüben, weil das Statut weder eine Definition des Verbrechens der Aggression enthält noch die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen regelt. Durch die auf der Überprüfungskonferenz von Kampala 2010 von den Vertragsstaaten im Konsens angenommene Änderung des Statuts (in Anlage I zu Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010) sollen diese Lücken nun geschlossen werden. Gemeinsam mit der Änderung des Statuts wurden von der Überprüfungskonferenz in Anlage II zur Resolution RC/Res.6 „Verbrechenselemente" sowie in Anlage III zu dieser Resolution „Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression" angenommen. Diese Anlagen (siehe Anhang zu den Erläuterungen) sind nicht Teil der Änderung des Statuts, jedoch sind die Verbrechenselemente gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a des Statuts vom Gerichtshof zu berücksichtigen, während die „Vereinbarten Auslegungen" im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge bei der Auslegung des Statuts bzw. dessen Änderung heranzuziehen sind.

Im Zusammenhang mit dieser Änderung des Statuts besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anpassung des nationalen Strafrechts. Dennoch wird in Aussicht genommen, zur Wahrung des Komplementaritätsprinzips das Strafgesetzbuch anzupassen, sobald absehbar ist, dass der IStGH die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ausüben kann (Art. 15bis).

Die vorgelegte deutsche Übersetzung der Änderung wurde im Frühjahr 2012 von Österreich, Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam erstellt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Änderung des Statuts werden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht berührt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (28 der Beilagen) wird gemäß Art. 50

Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 09

Claudia Durchschlag
Berichterstatterin
Dr. Josef Cap
Obmann

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